MDStV
§ 10 : Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
- Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
- soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20.Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S.31) geändert
worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie
diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach §27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der
Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge
Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz
1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantworüichen mit Angabe des
Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so
ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die
Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
- kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein,
- die natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein,
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden und
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.